Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Petition in:

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Hier finden Sie einen Auszug aus dem aktuellen Forschungsbericht:

Sexuelle und reproduktive Selbstbestimmungsrechte von Mädchen und Frauen mit geistigen Behinderungen: eine Bestandesaufnahme, Liliane Denise Minder, in: FamPra 01/2022.

LINK

Leichte Sprache:

Gedrängt, gezwungen, operiert…

Zwangs-Sterilisation verbieten!

Eine Zwangs-Sterilisation bedeutet:
Jemand wird gegen seinen Willen sterilisiert.
Eine Sterilisation ist eine Operation im Spital.
Die Person kann nach der Operation keine Kinder bekommen.
Die operierte Person wird also unfruchtbar.
Man sagt auch „steril“.

Alle Menschen haben dieselben Rechte.
Zum Beispiel das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Das bedeutet:
Jeder Mensch soll gesund leben und aufwachsen.

Aber haben alle Menschen diese Rechte?
Auch Menschen mit einer Behinderung oder einer psychischen Störung?

Die UNO hat im März 2022 die Schweiz überprüft.

Die UNO ist eine Verbindung aus 193 Ländern.
Sie setzt sich für Gerechtigkeit ein.

Das hat die UNO in der Schweiz beobachtet:
Menschen mit Behinderungen werden gegen ihren Willen sterilisiert.
Diese Menschen erleben Zwangs-Sterilisationen.

Die UNO empfiehlt deshalb:
Man darf niemanden zu einer Sterilisation zwingen.
Die Schweiz soll Zwangs-Sterilisationen verbieten!


Das Sterilisations-Gesetz

Das Schweizer Sterilisations-Gesetz besagt:
Eine Person muss einer Sterilisation schriftlich zustimmen.

Warum hat man dann Menschen zu einer Operation gezwungen?
Leider gibt es im Gesetz eine Ausnahme-Regelung.
„Urteils-un-fähige Menschen“ darf man gegen ihren Willen sterilisieren.

Urteils-un-fähig können beispielweise Menschen sein:
mit einer geistigen Beeinträchtigung
mit einer Lernschwäche
mit einer starken psychischen Störung

Solche Zwangs-Sterilisationen sind ab 16 Jahren möglich.


Das Gesetz ändern

Das Sterilisations-Gesetz ist veraltet und behinderten-feindlich.
Es verletzt die Rechte von Menschen mit Behinderung.
Alle Menschen sollen selbst über ihren Körper bestimmen!

Die Schweiz soll auf die UNO hören und:

- das Sterilisations-Gesetz ändern

- Zwangs-Sterilisationen verbieten

 

Opfer entschädigen

Wer wurde gegen seinen Willen sterilisiert?
Unter den Opfern sind viele Menschen mit einer Beeinträchtigung.
Besonders Frauen sind betroffen.
Diese Personen leiden später körperlich unter den Operationen.
Der Eingriff belastet sie auch seelisch.

Die Regierung soll diesen Opfern eine Entschädigung zahlen.
Sie soll sich bei den Opfern entschuldigen.


Vergangenheit aufarbeiten

Die Schweiz soll untersuchen:
Wer wurde gegen seinen Willen sterilisiert?
Wo und wann ist das passiert und was sind die Folgen?
Die Schweiz soll die Fakten genau untersuchen und kennen.

 

Möchtest du Zwangs-Sterilisation verbieten?
Dann fülle das Formular aus!

Link zu Formular: hier

Brauchst du Hilfe beim Ausfüllen?
Dann schick uns eine E-Mail an kontakt@avantidonne.ch.

 

Übersetzung in Leichte Sprache,
Stufe A2: Pro Infirmis, Büro für Leichte Sprache.

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Kampagnen Sprache, Deutsch

Zwangssterilisation in der Schweiz muss verboten werden!

Die UNO hat die Schweiz im März 2022 auf die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Zwangssterilisation von Personen, die als „urteilsunfähig“ eingestuft werden, das Recht auf Unversehrtheit der Person verletzt. Die UNO empfiehlt der Schweiz deshalb, Zwangssterilisationen zu verbieten.

Problematischer Vorbehalt im Sterilisationsgesetz

Im betreffenden Bundesgesetz steht im Grundsatz seit 2004 geschrieben, dass die Sterilisation nur bei erwachsenen, urteilsfähigen Personen vorgenommen werden darf, wenn sie dem Eingriff schriftlich zustimmen. Jedoch gibt es im Gesetz eine Ausnahme, wonach Personen ab 16 Jahren die als „urteilsunfähig“ eingeschätzt werden, auch ohne Zustimmung sterilisiert werden können, wenn die Sterilisation „nach den gesamten Umständen im Interesse der betroffenen Person vorgenommen wird“.

Der Bund hat noch darauf gewartet, was die UNO zu der schweizerischen Gesetzlage meint und müsste jetzt, nach der Überprüfung, entsprechende gesetzgeberische Anpassungen machen.

Wir fordern eine Anpassung und Wiedergutmachung

Der Fall ist klar, eine Zwangssterilisation verstösst gegen die Menschenrechte. Die Regelung ist veraltet und entspricht nicht den ethischen Standards der Schweiz. Das Sterilisationsgesetz ist behindertenfeindlich und verletzt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Selbstbestimmung über ihren Körper. Avanti donne fordert daher, dass dieses Gesetz angepasst und Zwangssterilisationen verboten werden. Auch soll es für Betroffene – als Frauen registrierte Personen sind besonders betroffen - eine Wiedergutmachung geben. Dafür braucht es eine wissenschaftliche Aufarbeitung darüber wer in der Vergangenheit wie betroffen war. Bis jetzt fehlen fundierte Befunde dazu (Forschungsbericht).

Jetzt unterschreiben!

Wenn du dieses Anliegen unterstützt, dann füll das Formular mit deinen Angaben aus. Hast du Mühe das Formular auszufüllen? Dann schick uns eine Email an kontakt@avantidonne.ch und wir helfen dir.

Bild in geld und violette mit einer schwarzen schattenartigen Figur mit dem Text Stoppt Zwangs Sterilisationen

Langue des campagnes, français

La stérilisation forcée doit être interdite en Suissse !

En mars 2022, l’ONU a examiné la mise en œuvre des droits des personnes handicapées en Suisse. Il en ressort que la stérilisation forcée de personnes jugées incapables de discernement porte atteinte à leur intégrité physique. En conséquence, l’ONU recommande à la Suisse de l’interdire.

Réserve problématique dans la loi sur la stérilisation:

Depuis 2004, la loi en question stipule que la stérilisation ne peut être pratiquée qu’auprès de personnes adultes et capables de discernement, et pour autant qu’elles aient donné leur consentement libre et éclairé, donné par écrit. Cependant, la loi comporte une exception qui précise qu’une personne de 16 ans révolus jugée incapable de discernement peut être stérilisée, si la « [la stérilisation] est pratiquée, toutes circonstances considérées, dans l’intérêt de la personne concernée » (art. 7, al. 2, let. a Loi sur la stérilisation).

La Confédération a attendu les recommandations de l’ONU concernant la situation juridique en Suisse ; elle doit maintenant, après l’examen, adapter la législation en conséquence.

Nous demandons une adaptation et une réparation

La stérilisation forcée constitue clairement une violation des droits humains. Le règlement est obsolète et ne répond pas aux standards éthiques de notre pays. La Loi fédérale sur les conditions et la procédure régissant la stérilisation de personnes (Loi sur la stérilisation) constitue une offense pour les personnes handicapées, elle porte atteinte à leur intégrité physique. avanti donne demande que cette loi soit révisée et que la stérilisation forcée soit abolie. avanti donne demande également des mesures de réparation pour les personnes lésées – les personnes de sexe féminin sont particulièrement concernées. Un travail scientifique sérieux est nécessaire pour identifier les personnes concernées et déterminer les circonstances dans lesquelles elles l’ont été. À ce jour, nous manquons encore de données probantes à ce sujet.

Signez maintenant !

Si vous soutenez cette cause, veuillez remplir le formulaire avec vos coordonnées.

Tu as du mal à remplir le formulaire ? Alors envoie-nous un courriel à kontakt@avantidonne.ch et nous t’aiderons.

Linguaggio della campagna, italiano

Le sterilizzazioni abusive in Svizzera devono essere vietate!

Nel marzo del 2022, l'ONU ha esaminato l'attuazione dei diritti delle persone con disabilità da parte della Svizzera. È stato rilevato che le sterilizzazioni abusive di persone classificate come "incapaci di discernimento" viola il diritto all'integrità della persona. L'ONU raccomanda pertanto alla Svizzera di vietare le sterilizzazioni abusive.

Riserva problematica nella legge sulle sterilizzazioni

Dal 2004, la legge federale in questione stabilisce in linea di principio che le sterilizzazioni possono essere effettuate su persone adulte capaci di discernimento solo se queste danno il loro consenso scritto alla procedura. Tuttavia, la legge prevede un'eccezione in base alla quale le persone a partire dai 16 anni che sono considerate "incapaci di discernimento" possono essere sterilizzate anche senza consenso se la sterilizzazione è "nell'interesse della persona in questione, tenuto conto di tutte le circostanze".

Il governo federale ha atteso l'opinione dell'ONU sulla situazione giuridica svizzera e ora dovrebbe apportare le opportune modifiche legislative.

Rivendichiamo un adeguamento e il risarcimento

Il caso è chiaro: le sterilizzazioni abusive violano i diritti umani. La regolamentazione è obsoleta e non soddisfa gli standard etici della Svizzera. La legge sulle sterilizzazioni è discriminatoria nei confronti delle persone con disabilità (in altre parole, questa legge è abilista) e viola il diritto delle persone con disabilità all'autodeterminazione sul proprio corpo. Avanti donne rivendica quindi che questa legge sia modificata e che le sterilizzazioni abusive siano vietate. Dovrebbe inoltre essere effettuato un risarcimento per le persone colpite, in particolare per le persone registrate come donne. Ciò richiede un'analisi scientifica di chi, e in che modo, in passato è stato vittima di questa procedura. Finora mancano risultati fondati.

Firma ora!

Se sostieni questa causa, compila il modulo con i tuoi dati. Hai difficoltà a compilare il modulo? Allora inviaci un'e-mail a kontakt@avantidonne.ch e ti aiuteremo.

Juristische Sprache:

Rechtswidriger Vorbehalt im Sterilisationsgesetz

Die Schweiz wurde im März 2022 auf die Umsetzung der UNBRK überprüft. Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) hatte von der Schweiz hinsichtlich der Umsetzung von Art. 17 UNBRK (Schutz der Unversehrtheit der Person) unter anderem Informationen verlangt über Gesetze und politische Konzepte mit Bezug auf die Sterilisation von Erwachsenen, die als „urteilsunfähig“ eingestuft werden. Weiter verlangte der Ausschuss von der Schweiz Massnahmen, um das Sterilisationsgesetz mit der UNBRK in Einklang zu bringen.

In den Bemerkungen zum Initialbericht der Schweiz stellte der Ausschuss fest, dass die Zwangssterilisation von Personen, die als „urteilsunfähig“ eingestuft werden, gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person (Art. 17 UNBRK) verstösst. Weiter stellte der Ausschuss fest, dass in der Schweiz Daten über Zwangssterilisationen sowie Rechtsmittel gegen solche Verfahren fehlen. Der Ausschuss empfiehlt der Schweiz (Nr. 36), die Sterilisation von Menschen mit Behinderungen, ohne ihre Zustimmung zu verbieten, die gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben, die eine stellvertretende Zustimmung Dritter zu Sterilisationsverfahren zulassen, und aufgeschlüsselte Daten über die Sterilisationsverfahren zu erheben.

 

Problematischer Vorbehalt im Sterilisationsgesetz

Das Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz) vom 17. Dezember 2004 legt als Grundsatz fest, dass die Sterilisation nur bei erwachsenen, urteilsfähigen Personen über 18 Jahren mit deren freien und schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden darf (Art. 5 Abs. 1 Sterilisationsgesetz). Aus menschenrechtlicher Sicht problematisch ist der Vorbehalt in Art. 7 Abs. 2, wonach ausnahmsweise die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person auch ohne deren Zustimmung erlaubt ist, wenn die Sterilisation „nach den gesamten Umständen im Interesse der betroffenen Person vorgenommen wird“.

Aufgrund der Interpellation 20.4386 „Sterilisation von Frauen mit einer geistigen Beeinträchtigung. Stand der Dinge“ (eingereicht im Nationalrat am 2. Dezember 2020 von Laurence Fehlmann) musste der Bundesrat zum Thema Stellung nehmen. Die Frage der Vereinbarkeit des Vorbehalts mit der UNBRK liess er dabei, unter Hinweis auf die damals noch bevorstehende Überprüfung der Schweiz durch den UN-Ausschuss, offen.

Da die Rechtswidrigkeit der genannten Bestimmung inzwischen feststeht, sollte sie möglichst rasch aus dem Gesetz gestrichen werden. Avanti donne hat deshalb Kontakt zur Politik aufgenommen und eine Petition gestartet, damit das Anliegen möglichst bald wieder aufgegriffen wird