Bestandesaufnahme: Sexuelle und reproduktive Selbstbestimmungsrechte von Mädchen und Frauen mit geistigen Behinderungen

Hier wird ein Ausschnitt aus einem Forschungsbericht aufgeführt, welche die Geschichte, rechtliche und aktuelle Lage zu Sterilisationen von Frauen und Mädchen mit geistigen Behinderungen schildert:

«Abtreibungen von Föten und Sterilisationen bzw. Kastrationen von Frauen und Männern gegen ihren Willen waren in der Schweiz Realität. Verschiedene Studien haben aufgezeigt, dass in der Schweiz im 19. und 20. Jahrhundert soziale Randgruppen, darunter Mädchen und Frauen mit geistigen Behinderungen, Opfer von Zwangssterilisationen wurden, die auch von eugenischen Motiven geprägt waren. Das ihnen zugefügte Leid hat die Schweizer Regierung spät als Unrecht anerkannt. 

Nachfolgendes Beispiel zeigt auf, dass auch heute das Thema der Abtreibung und Sterilisation von Frauen mit geistigen Behinderungen aktuell ist und diesbezüglich schwierige Fragen aufwirft: 

Eine 19-jährige Frau hat eine kognitive Beeinträchtigung. Sie steht unter umfassender Beistandschaft, da sie dauerhaft urteilsunfähig ist. Sie hat einen Partner, mit dem sie regelmässig Geschlechtsverkehr hat. Auch in Bezug auf das Konzept der Verhütung, Schwangerschaft und Mutterschaft ist sie urteilsunfähig. Eine Schwangerschaft wird für sie von Gutachter und Gericht für nicht zumutbar eingestuft. In der Folge wird sie auf Antrag ihrer Beiständin und im Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertretung sowie der zuständigen KESB sterilisiert. Präventiv, damit sie und ihr Partner kein Kind zeugen können. 

Das Sterilisationsgesetz regelt in der Schweiz die Sterilisation dauerhaft urteilsunfähiger Personen. 

Danach sind Sterilisationen von über 16-jährigen Urteilsunfähigen grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 1 Sterilisationsgesetz). Abs. 2 regelt die Ausnahmen: Danach kann die Sterilisation einer dauernd urteilsunfähigen Person unter anderem zulässig sein, wenn sie nach den gesamten Umständen im Interesse der betroffenen Person vorgenommen wird, die Zeugung und Geburt eines Kindes zu erwarten ist und diese nicht anders verhindert werden kann. 

In der Praxis ist es jedoch ausserordentlich schwierig, die gesetzlichen Voraussetzungen und eine unvoreingenommene Beurteilung der Interessen der betroffenen Person, die den Zweck des Eingriffs nicht verstehen und die Konsequenzen einer Schwangerschaft und vor allem der Elternschaft nicht abschätzen kann, in Einklang zu bringen. Hinzu kommt ein anderer Aspekt, der bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen ist: Sterilisierte Frauen mit kognitiven Beeinträchtigungen müssen besonders vor sexuellen Missbräuchen geschützt werden, da ihre Peiniger in der Regel wissen, dass nach einer Vergewaltigung keine Schwangerschaft zu befürchten ist. 

Nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit sind und waren Frauen mit geistigen Behinderungen von Eingriffen in ihre Reproduktionsrechte, besonders von Abtreibungen und Sterilisationen gegen ihren Willen, betroffen. Vielfach werden sie dazu gedrängt in der Absicht, ihnen ein möglichst unüberwachtes und freies Sexualleben zu ermöglichen, ohne dass die Möglichkeit besteht, dass dabei Kinder gezeugt werden. 

Die frühere Sterilisationspolitik vieler Länder wollte hingegen die Geburt von Kindern durch sogenannte Schwachsinnige verhindern. So wurde die Zwangssterilisation für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel «Kriminelle», «Epileptiker» oder «Geisteskranke », gesetzlich vorgesehen.

Auch heute werden Sterilisationen von Mädchen und Frauen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen durchgeführt. Trotz den begrenzten Daten zu aktuellen Praktiken zeigen Studien auf, dass die Sterilisation von Frauen und Mädchen Behinderungen weiterhin weitverbreitet und die Rate bis zu dreimal höher ist als jene der nicht behinderten Bevölkerung.»

 

Zitiert von: Sexuelle und reproduktive Selbstbestimmungsrechte von Mädchen und Frauen mit geistigen Behinderungen: eine Bestandesaufnahme, Liliane Denise Minder, in: FamPra 01/2022.