Verhütung bei Personen mit gesetzlicher Betreuung

Julia Zinsmeier


Hinweis: Dieser Beitrag ist aus Deutscher Sicht geschrieben, jedoch in den allermeisten Punkten auf die Schweiz übertragbar.


Ab dem 18. Geburtstag sind Menschen volljährig und können in allen persönlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst entscheiden. Nur wenn sie aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer seelischen, körperlichen oder sogenannten geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten selbst zu regeln und ihnen hierdurch Nachteile entstehen könnten, kann das Gericht auf Antrag eine gesetzliche Betreuung für sie anordnen.

Die gesetzliche Betreuerin oder der gesetzliche Betreuer dürfen die Betreuten nicht bevormunden. Sie haben die Wünsche der Betreuten zu achten und sie zu unterstützen. Nur wenn eine Person aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, selbst eine Entscheidung zu treffen, können gesetzliche Betreuer das Recht haben, dies an ihrer Stelle zu tun. Auch dabei haben sie sich nach den Wünschen und dem Wohl der Betreuten und nicht etwa danach zu richten, was sie selbst für gut und richtig halten. Das Gericht legt den Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuer genau fest. Bestimmte höchstpersönliche Lebensentscheidungen können dabei nie auf gesetzliche Betreuer übertragen werden. (1) Hierzu gehört die Wahl des Lebenspartners oder der -partnerin sowie die Entscheidung für oder gegen ein Kind. In diesen Fragen haben Frauen generell, auch wenn sie gesetzlich betreut werden, die Freiheit, selbstbestimmt zu entscheiden.


Wer bestimmt die Verhütungsmethode?

Untersuchungen belegen, dass viele behinderte Frauen, die in Einrichtungen leben, nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt sind.(2) Ihre Uninformiertheit dient Betreuerinnen und Betreuern, Ärztinnen und Ärzten gleichzeitig wiederum als wichtigstes Argument für die vorsorgliche Verschreibung der Pille oder anderer Hormonpräparate. Ein auffallend hoher Anteil der Frauen verhütet, ohne in einer Partnerschaft zu leben. In Einrichtungen, so scheint es, wird vorsorglich verhütet, um einer Schwangerschaft als Folge einer Vergewaltigung vorzubeugen. (3)

Sind Mädchen und Frauen nicht oder nur mangelhaft aufgeklärt, so können sie auch nicht selbstbestimmt entscheiden, ob, wann und wie sie verhüten wollen.


Einwilligungsfähige Frauen

Ist eine Frau nach einer ihr angemessenen und verständlichen Aufklärung in der Lage, selbst Notwendigkeit, Wirkung und Risiken verschiedener Verhütungsmethoden zu erfassen, hat sie selbst die Auswahl des Verhütungsmittels zu treffen und in die Verschreibung durch den Arzt einzuwilligen. Wenn Frauen einwilligungsfähig sind, kann ihre Einwilligung beim Arzt nicht durch die ihrer gesetzlichen Betreuerinnen oder Betreuer ersetzt werden. Der Arzt hat sich selbst ein Bild davon zu machen, ob im Hinblick auf die Verhütung eine Einwilligungsfähigkeit seiner Patientin vorliegt oder nicht.


Einwilligungsunfähige Mädchen und Frauen

Es gibt wenige Mädchen und Frauen, die tatsächlich nicht in der Lage sind, die Wirkungsweisen und Risiken verschiedener Verhütungsmethoden gegeneinander abzuwägen, um sich für die für sie passende Methode zu entscheiden. Diese Mädchen und Frauen gelten dann rechtlich als "einwilligungsunfähig", das heisst, dass sie nicht in der Lage sind, die für jede ärztliche Behandlung und Verordnung erforderliche Einwilligung abzugeben. Soweit sie (genitale) Sexualität mit Männern leben und erkennbar keinen Kinderwunsch haben, kann es daher ihrem Interesse an einem Schutz vor ungewollten Schwangerschaft entsprechen, dass eine personensorgeberechtigte Person an ihrer Stelle die Einwilligung in die Verschreibung der Pille gibt.

Die Entscheidung über den Zeitpunkt und die geeignete Form der Schwangerschaftsverhütung einwilligungsunfähiger Erwachsener ist von den Betreuerinnen und Betreuern wiederum alleine am Wohl und Wünschen der Frau auszurichten. Dies scheint in der Praxis nicht immer der Fall zu sein:

  • Soweit eine Frau gegenwärtig keinen Geschlechtsverkehr mit Männern hat, erscheint es fraglich, inwieweit die Einnahme der Pille oder die Hormonspritzenbehandlung ihrem Wohl entsprechen kann. Hormonelle Verhütungsmittel beeinflussen den natürlichen Hormonhaushalt und sollten deshalb nicht grundlos, sondern im Zweifelsfall nur zur Therapie von Hormonstörungen oder zur Schwangerschaftsverhütung verschrieben werden.
     
  • Dass eine Frau irgendwann vielleicht ja doch Geschlechtsverkehr haben könnte, bedeutet nicht automatisch, dass die Einnahme der Pille "für den Fall der Fälle" ihrem Wohl entspricht. Ihre umfassende Aufklärung über die Möglichkeit einer Schwangerschaft oder einer Infektion mit übertragbaren Krankheiten sowie über den Gebrauch von Kondomen erscheint hier erst einmal das mildere und im Hinblick auf ihren Schutz vor HIV und Hepatitis auch umfassendere Mittel. Nur wenn eine Frau dieser Verhütungsmethode gegenüber nicht aufgeschlossen ist oder die Notwendigkeit der Verhütung nicht zu erfassen mag, kann also eine Hormoneinnahme in Betracht kommen. Selbst dann stellt sich aber die Frage nach der Verhältnismässigkeit.
     
  • Oft wird eingewandt, es gelte, Frauen davor zu schützen, dass sie in Folge sexuellen Missbrauchs oder einer Vergewaltigung schwanger werden.(4) Dadurch erhöht sich aber das Risiko, dass die Gewalttat also solche nicht erkannt und aufgedeckt wird. Viele Mädchen und Frauen, die sexuelle Gewalt erleben, schweigen. Wenn sich die Betroffenen zudem nicht oder nur wenig verbal artikulieren können, wiegt sich der Täter in besonderer Sicherheit. Die vorsorgliche Schwangerschaftsverhütung verstärkt seinen Schutz vor Entdeckung und kann deshalb nicht dem Wohl der Mädchen und Frauen entsprechen.


Auch die Entscheidung zwischen verschiedenen Verhütungsmethoden ist alleine am Wohl der Frau zu orientieren. So darf einer Dreimonatsspritze nicht alleine deshalb der Vorzug vor der Pille gegeben werden, weil sie den Betreuungspersonen die tägliche Pillenvergabe erspart.


Kann eine Frau ohne oder gegen ihren Willen sterilisiert werden?

Das Sterilisationsgesetz verbietet grundsätzlich die Sterilisation von Minderjährigen. Ausnahmen sind an strenge Kriterien gebunden.  Das Verbot erfasst medizinisch nicht indizierte Sterilisationen unabhängig davon, ob die oder der Minderjährige bzw. die Sorgeberechtigten in den Eingriff einwilligen oder nicht.

Volljährige Frauen und Männer haben dagegen grundsätzlich das Recht, sich freiwillig sterilisieren zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie umfassend über den Eingriff aufgeklärt wurden und selbst in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidung zu erfassen, das heisst, einwilligungsfähig sind.

Wiederholt berichten behinderte Frauen, dass sie in ihre Sterilisation nur eingewilligt haben, weil ihnen von klein auf erzählt wurde, sie könnten bzw. dürften als behinderte Frauen keine Kinder bekommen.(5) Ärztinnen und Ärzte sind hier verpflichtet, die Frauen wahrheitsgemäss aufzuklären und Fehlinformationen auszuräumen. Denn eine auf Fehlinformationen erteilte Zustimmung stellt rechtlich keine wirksame Einwilligung dar. Ein Arzt oder eine Ärztin, die aufgrund einer solch unwirksamen Zustimmung dennoch den Eingriff vornimmt, macht sich wegen Körperverletzung strafbar. Diejenigen Angehörigen oder gesetzlichen BetreuerInnen, die die Frau in Kenntnis ihrer Fehlinformation dazu bewegt haben, der Sterilisation zuzustimmen, können sich ebenfalls strafbar machen. 

Anstelle der Betroffenen kann nur eine eigens hierfür bestellte gesetzliche Betreuerin oder Betreuer in die Sterilisation einwilligen, diese Einwilligung muß vor Durchführung des Eingriffs vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Die Sterilisation ist nur noch möglich, wenn die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht, er auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, anzunehmen ist, dass es ohne Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde und infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden kann. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisation zulässt.

Der Gesetzgeber hat hier deutlich zum Ausdruck gebracht: Die Unfruchtbarmachung als schwerer Eingriff in die körperliche und seelische Integration der Betroffenen kommt grundsätzlich nur als letzt mögliches Mittel in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine Schwangerschaft konkret und ernsthaft möglich erscheint, weil die Frau tatsächlich Geschlechtsverkehr hat oder haben will und hier eine Schwangerschaft möglich erscheint. Anderen Formen der Schwangerschaftsverhütung ist dann aber grundsätzlich der Vorzug zu geben. Eine Sterilisation an einwilligungsunfähigen Menschen darf nie unter Zwang erfolgen. Eine Schwangerschaft widerspricht nicht grundsätzlich sondern vielmehr nur dann dem mutmaßlichen Interesse einer einwilligungsunfähigen Frau, wenn sie durch die Schwangerschaft in Leben und Gesundheit schwerwiegend gefährdet wird. Eine mögliche Behinderung ihres Kindes rechtfertigt hingegen keine Sterilisation.

Die strengen Anforderungen haben zu einem deutlichen Rückgang der Sterilisationen bei Menschen mit geistiger Behinderung geführt und sind aus verfassungsrechtlicher Sicht zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen unerläßlich. Denn die Ängste und Sorgen Angehöriger aber auch vieler Mitarbeiterinnen und -arbeiter der Behinderteneinrichtungen vor ungewollten Schwangerschaften behinderter Frauen stehen zumeist in keinem Verhältnis zu einem konkreten Schwangerschaftsrisiko und den (psychischen) Folgen einer Sterilisation.

Link zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
(Sterilisationsgesetz)



Literatur:

  1. Jürgens, Andreas: Betreuungsrecht Kommentar, 2.Aufl. Rz.27 zu §1 896, München, C.H. Beck 1999
  2. Zemp, Aiha/ Pircher, Erika: Weil das alles weh tut mit Gewalt. Sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen mit Behinderung. Schriftenreihe der Frauenministerin, Wien 1996, S.70
  3. Eiermann, Nicole u.a.: "LIVE. Leben und Interessen vertreten - Frauen mit Behinderung. Schriftenreihe des BMFSFJ, Stuttgart; Berlin; Köln.2000, S.110
  4. Diese Argumente brachten vor allem die Eltern und Betreuerlnnen der Frauen/Mädchen im Rahmen meiner Vorträge zu diesem Thema in die anschließende Diskussion ein.
  5. Zemp, Aiha wie vor, S.69

Quelle: info - informationsblatt der bundesorganisationsstelle behinderte frauen
nr. 9 / 2002